Stand: Juli 2020
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Sofern der Besteller Unternehmer ist, gelten diese Geschäftsbedingungen für die gesamte Dauer laufender und künftiger Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn auf sie bei einem nachfolgenden Geschäft nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots unsererseits dieses, jedoch im Fall einer zeitlichen Bindung unseres Angebots nur bei fristgemäßer Annahme; bei Fristüberschreitung sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (FCA Donaueschingen, ICC-Incoterms 2010), einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Mangels besonderer Vereinbarung ist Zahlung bar, frei an unsere Zahlstelle zu leisten, und zwar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Bei Zahlungsverzug dürfen wir Verzugszinsen zum banküblichen Satz berechnen, es sei denn, dass von uns ein höherer oder vom Besteller ein niedrigerer Zinsausfall nachgewiesen wird. Unser Recht, Verzugszinsen in Höhe des jeweils gesetzlichen Verzugszinssatzes zu fordern, bleibt in jedem Falle unberührt. Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers, ausgenommen rechtskräftig festgestellter Forderungen, ist nicht statthaft.
Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor der Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der gegebenenfalls erforderlichen Beibringung von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Falle von höherer Gewalt, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, hier wieder bei Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.
§1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser Softwarelizenzgewährung ist die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der im jeweiligen Vertrag spezifizierten Software („Lizenzgegenstand“) von uns an den Besteller.
(2) Der Lizenzgegenstand besteht aus dem Objektcode der Software sowie der Dokumentation.
§2 Einräumung von Rechten
(1) Wir gewähren dem Besteller mit dieser Vereinbarung das zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten.
(2) Auf unsere Anforderung und soweit für uns ein berechtigtes Interesse besteht, wird der Besteller uns oder einem von uns beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstandes im Rahmen der mit dieser Vereinbarung gewährten Rechte hält; der Besteller wird uns bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen.
§3 Übergabe und Installation des Lizenzgegenstandes
(1) Wir werden dem Besteller die zur Ausübung der hierin gewährten Nutzungs- und Verwertungsrechte erforderliche Anzahl an Vervielfältigungsstücken des Lizenzgegenstandes sowie die Dokumentation als elektronisches Dokument überlassen. Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort für die Übergabe des Lizenzgegenstandes den Sitz der tepcon GmbH. Der Besteller trägt sämtliche Kosten und Risiken, die mit der Übergabe verbunden sind. Mit der Übergabe des Lizenzgegenstandes geht die Transportgefahr (insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Zerstörung) der Kopien des Lizenzgegenstandes auf den Besteller über.
(2) Der Besteller ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend der im Vertrag aufgeführten Anforderungen bereitzustellen.
(3) Der Lizenzgegenstand wird vom Besteller installiert.
§4 Lizenzgebühren
Lizenzgebühren für die Einräumung der mit dieser Vereinbarung gewährten Rechte sind entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu entrichten.
§5 Ansprüche bei Sachmängeln
(1) Die von uns überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerung der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
(2) Verlangt der Besteller wegen eines Mangels Nacherfüllung, so haben wir das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Besteller uns nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround (= Umweg zur Vermeidung eines bekannten Fehlverhaltens eines technischen Systems) erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so sind wir unter Ausschluss weiterer Mängelgewährleistungsansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
(3) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, Hardcopies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagenschriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers bleiben unberührt.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des ersten Vervielfältigungsstückes des Lizenzgegenstandes einschließlich der Dokumentation. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Lieferung.
(5) Der Besteller untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an uns ab.
(6) Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Ziffer VI.
(7) Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Sachen, die der Besteller selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers entfallen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Wir stehen auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Besteller zurückzuführen sind.
§6 Ansprüche bei Rechtsmängeln
(1) Die von uns gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
(2) Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, haben wir alles in unserer Macht stehende zu tun, um auf unsere Kosten die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Besteller wird uns von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und uns sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
(3) Soweit Rechtsmängel bestehen, sind wir (a) nach unserer Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Besteller entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
(4) Scheitert die Freistellung gemäß Abs. 3 binnen einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
(1) Wir haften nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e): a) Wir haften unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit. b) Wir haften unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. c) Wir haften für Schäden aufgrund Verletzung selbständiger Garantieversprechen bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für uns bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war. d) Wir haften für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz. e) Wir haften für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf. Wenn wir diese Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig verletzt haben, ist unsere Haftung auf den Betrag begrenzt, der für uns zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
(2) Wir haften für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
(3) Eine weitere Haftung der tepcon GmbH ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
(1) Wir fungieren bei den Tracking- bzw. IoT-Produkten unseres Hauses als Auftragsdatenverarbeiter und verarbeiten dabei personenbezogene Daten für den Besteller (Auftraggeber im Sinne der DS-GVO) auf Grundlage des geschlossenen Vertrages. Unsere vertraglich vereinbarte Dienstleistung wird ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Nimmt der Besteller Datenverarbeitungen außerhalb des Schutzbereiches der DS-GVO vor, so hat er für die Einhaltung der Standards Sorge zu tragen. Die Dauer des Auftrags ist dem zugrunde liegenden Vertrag zu entnehmen.
(2) Art und Zweck der Verarbeitung ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag. Der Besteller legt allein die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personengebundenen Daten fest. Die gemeinsame Verantwortung wird ausgeschlossen.
(3) Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Bestellers
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen ist allein der Besteller verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der individuellen und kollektiven arbeitsrechtlichen Datenschutzvorschriften, die durch die eingesetzten Tracking Produkte unseres Unternehmens betroffen sind. Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung oder Auskunft an uns, werden wir die betroffene Person an den Besteller verweisen, sofern eine Zuordnung an den Besteller nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Wir unterstützen den Besteller im Rahmen unserer Möglichkeiten. Wir haften nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Besteller nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen dem Besteller und uns abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen. Der Besteller erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen. Der Besteller ist berechtigt, sich wie unter (5) festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der bei uns getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen.
Der Besteller ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von unseren Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
(4) Weisungsberechtigte und Weisungsempfänger werden im zu Grunde liegenden Vertrag benannt. Zudem werden die für Weisungen zu nutzenden Kommunikationskanäle benannt, dies sind in der Regel die genaue postalische Adresse, E-Mailadresse und Telefonnummer. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
(5) Unsere Pflichten als Auftragnehmer
Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Bestellers, sofern wir nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem wir unterliegen, verpflichtet sind (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilen wir dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Wir verwenden die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden nicht erstellt. Der Besteller erlaubt die Nutzung der Daten im üblichen Geschäftsgang zur Erreichung von Systemverbesserungen und zur Fehlerbehebung, wobei die Daten nicht an Dritte weitergereicht werden. Wir stellen im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen sicher. Wir stellen zudem soweit technisch möglich sicher, dass die für den Besteller verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Besteller stammen bzw. für den Besteller genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Wir haben über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung für den Besteller angemessene Kontrollen durchzuführen. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen durch uns, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Bestellers haben wir den Besteller soweit möglich angemessen zu unterstützen. Wir werden den Besteller unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine von ihm erteilte Weisung unserer Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Wir sind berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Besteller nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Wir haben personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Besteller dies mittels einer Weisung verlangt und nicht unsere berechtigten Interessen dem entgegenstehen. Wir erklären uns damit einverstanden, dass der Besteller – nach Terminvereinbarung – berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Besteller beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort. Wir werden, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirken. Wir bestätigen hiermit, dass uns die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DS-GVO bekannt sind. Wir verpflichten uns, die für den jeweiligen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln des Bestellers, insbesondere seine arbeitsrechtlichen Geheimschutzregeln zu beachten. Wir verpflichten uns, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Bestellers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Wir stellen sicher, dass wir die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut machen und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichten.
(6) Haftung
Wir haften gemeinsam mit dem Besteller im Außenverhältnis nach Artikel 82 Abs 1 DSG-VO für materielle und immaterielle Schäden, die eine Person wegen eines Verstoßes gegen die DSG-VO erleidet. Sind sowohl der Besteller als auch der wir für einen solchen Schaden gemäß Art 82. Abs. 2 DSG-VO verantwortlich, haften die Parteien im Innenverhältnis für diese Schäden entsprechend ihres Anteils an der Verantwortung. Nimmt eine Person in einem solchen Fall eine Partei ganz oder überwiegend auf Schadenersatz in Anspruch, so kann diese von der jeweils anderen Partei Freistellung oder Schadloshaltung verlangen, soweit dies ihrem Anteil an der Verantwortung entspricht.
(7) Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern im Sinne Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)
Wir dürfen im üblichen Geschäftsgang Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Bestellers beauftragen. Die nachträgliche Zustimmung zum Einsatz von Subunternehmern kann uns erteilt werden, wenn wir dem Besteller Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilen. Außerdem müssen wir dafür Sorge tragen, dass wir den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art.32 DS-GVO sorgfältig auswählen. Wir haben vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen uns und dem Besteller auch gegenüber dem Subunternehmer gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten zwischen uns und dem Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Besteller berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Über Änderungen wird der Besteller unverzüglich informiert. Der Besteller hat bei Vorliegen eines erheblichen Grundes ein Widerspruchsrecht gegen die Änderung innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung.
(8) Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DS-GVO)
Dem Besteller werden im Vertrag unsere technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt gemacht. Er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Uns bleibt eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
(9) Unsere Verpflichtungen nach Beendigung des Auftrags
Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten haben wir sämtliche in unserem Besitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten. Der Besteller erhält hierüber eine Ankündigungsmitteilung, sodass er seine Daten sichern kann. Die Löschung bzw. Vernichtung ist dem Besteller mit Datumsangabe schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
Alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). Örtlicher und internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.